Der Darlehensvertrags ist ein schuldrechtlicher Vertrag auf der Basis des Vertragsrechts. Hierbei wird der Geber eines Darlehens dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber verpflichtet sich der Darlehensnehmer dazu, den Betrag bei Fälligkeit zurückzuerstatten, gegebenenfalls mit entsprechenden Zinsen.
Bevor ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird, müssen sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer über die Höhe und die Konditionen des Vertrages laut Vertragsrecht einig werden. Auch die Verzinsung ist zu klären.
Für einen Darlehensvertrag mit einem Sachdarlehen sieht das Vertragsrecht folgende Regelungen vor: Bei einem Sachdarlehen darf der Darlehensnehmer die Sache verbrauchen oder weiter veräußern. Dafür muss er nach Ende des Darlehensverhältnisses eine vertretbare Sache zurückerstatten.
Das Vertragsrecht kennt eine Reihe von standarisierten Vertragsarten. Es werden das Schuld-, das Sachen- das Erb- und das Familienrecht unterschieden. Und auch im Weiteren gibt es eine klare Einteilung durch das Vertragsrecht: Kauf- und Schenkungsverträge, Verdingungsverträge wie der Werks-, der Reise- und der Maklervertrag, sowie Gebrauchsüberlassungsverträge wie der Miet-, Leih- und Pachtvertrag. Bei den Sicherungsverträgen kennt das Vertragsrecht beispielsweise den Bürgschaftsvertrag und das Schuldversprechen.
Diese Verträge zählen laut Vertragsrecht zu den privatrechtlichen Verträgen. Sie bilden die größte Anzahl aller abgeschlossenen Verträge.
Diese Vertragstypen lassen sich aber nicht immer eindeutig zu anderen Vertragsarten abgrenzen. In das Vertragsrecht werden mit der Zeit auch neue Formen wie das Leasing, Franchise oder Sale-and-lease-back-Geschäfte aufgenommen. Welche Rechte und Pflichten hier gelten, sollte am besten mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Verträge aus Mustern
Schließt man einen Vertrag mit einem Reiseveranstalter ab, so geht man einen Vertrag ein, der nach dem deutschen Schuldrecht geregelt ist. Ziel ist hierbei die mangefreie Durchführung einer Reise, so dass der Reisevertrag eine Art Werkvertrag ist.
Der Vertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ergibt viele Pflichten und Rechte auf beiden Seiten. Zunächst muss der Reiseveranstalter die versprochenen Leistungen erbringen und für Sicherheit sorgen. Fest vereinbarte Preise bedeuten fest vereinbarte Bedingungen. Der Reisende verpflichtet sich somit laut Vertragrecht, die Kosten der Reise zu begleichen.
Bei Mängeln an einer Reise ist der Reisende laut Vertragsrecht und Schuldrecht abgesichert. Er muss sich innerhalb einer bestimmten Frist um Abhilfe kümmern. Bei der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter selbst. Geht dies aus verschiedenen Gründen erst nach dem Urlaub, oder treten die Mängel erst bei der Rückreise auf, so hat der Reisende die Mängelanzeige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – so sagt es das Vertragsrecht – zu stellen.
Verträge können unterschiedliche Wirkungen haben. Das Vertragsrecht unterteilt grob in zwei Wirkungen: Zum einen Verpflichtungs- zum anderen Verfügungsgeschäfte. Bei den Verpflichtungsgeschäften handelt es sich um Verträge, die eine gegenseitige Verpflichtung der Vertragspartner begründen. Der Fall ist das laut Vertragsrecht zum Beispiel bei Miet- oder Arbeitsverträgen.
Verfügungen bedeuten im Vertragsrecht die Bewirkung einer unmittelbaren Rechtsänderung. So kann einer der Vertragspartner einen Anspruch an den Anderen abtreten, zum Beispiel beim Kauf einer Immobilie.
Meist gelten Verpflichtungsverträge nur unter zwei Personen. Das Vertragsrecht kennt hierfür die Bezeichnung „inter partes“. Außerdem verbietet das Vertragsrecht strikt Vertragsarten, die Pflichten Dritter begründen, die nicht am Vertrag beteiligt sind.
Generell sind Verträge einzuhalten. Das sieht auch das Vertragsrecht vor. Im Lateinischen ist hier von dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“ die Rede. Doch eine ehemals beschlossene Vertragsbindung kann laut Vertragsrecht gelöst werden. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen nötig: Entweder bestimmt das Gesetz die Lösung des Vertrages oder die Vertragsparteien ordnen dies an.
Eine sich lösende Vertragsbindung ist beispielsweise durch den Widerruf oder die Rückgabe möglich. Das Vertragsrecht sieht beim Widerruf in vielen Fällen eine Frist von 14 Tagen vor. Ist bis dahin keiner der Vertragspartner vom Vertrag zurückgetreten, so wird er laut Vertragsrecht endgültig wirksam. Dies gilt vor allem bei Fernabsatz-, Versicherungs- und Ratenlieferungsverträgen, sowie bei Haustürgeschäften.
Tritt eine Leistungsstörung auf, so bekommt der beeinträchtigte Vertragspartner laut Vertragsrecht ein Rücktrittsrecht gestattet. Eine Anfechtung eines Vertrages ist im Vertragsrecht so geregelt, dass sie nur dann in Betracht kommt, wenn einer der Vertragspartner bewusst getäuscht oder bedroht wurde oder es sich schlichtweg um einen Irrtum handelt. In diesem Fall ist der Rat eines Anwalts ratsam.
Grundsätzlich gibt das Vertragsrecht wenig formelle Erfordernisse für einen Vertrag vor. Es muss also keine besondere Form gewahrt werden. Dementsprechend erkennt das Vertragsrecht auch Verträge an, die nicht schriftlich festgehalten wurden. Auch Verträge per persönlichem Gespräch, per Telefon oder E-mail erkennt das Vertragsrecht als wirksame Verträge an.
Voraussetzung hierfür ist das schlüssige Verhalten der Vertragspartner. Eine Begriffsklausel im Vertragsrecht, die in einigen Fällen durchaus Definitionsprobleme verursachen kann.
Deshalb schreibt das Vertragsrecht teilweise auch eine notarielle Beurkundung bestimmter Verträge vor. So müssen Verträge über einen Grundstückskauf, sowie Arbeitsverträge in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Das Vertragsrecht macht in diesem Fall keine Ausnahmen.
Die Vertragsfreiheit bezeichnet laut Vertragsrecht die grundsätzliche Freiheit jedes Einzelnen einen Vertrag einzugehen. Bedingungen und Interessenlage sind hierbei nicht von Belang. Das Vertragsrecht macht hier jedoch Einschränkungen: So können Jugendliche im Allgemeinen keine Verträge eingehen, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind.
Auch das Arbeitsrecht, Ladenschlussgesetze und staatliche Monopole können die Vertragsfreiheit laut Vertragsrecht einschränken. „Kontrahierungszwang“ nennt das Vertragrecht Regelungen, die die Abschlussfreiheit eingrenzen.
Damit ist die Vertragsfreiheit laut Vertragsrecht eine Ausprägung der Privatautonomie, deren Grundsätze im deutschen Zivilrecht festgeschrieben sind.
Im Vertragsrecht ist für das Zustandekommen eines Vertrages die Einigung von mindestens zwei Personen vorausgesetzt. Deshalb sind Testamente oder Kündigungen, die nur von einer Person vorgenommen werden, keine Verträge und gehören nicht dem Vertragsrecht an.
Beide Partner müssen in einem Vertrag eine gegenseitige und vor allem inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Der Vertrag muss laut Vertragsrecht so eindeutig formuliert und mit den rechtlichen Bestimmungen im Vertragsrecht übereinstimmend sein, dass der andere Vertragspartner nur mit einem „JA“ zu antworten bedarf.
Im Vertragsrecht werden beim Zustandekommen eines Vertrages das unabdingbare und das unabdingbare Recht unterschieden. Erstes meint die Einhaltung der vertraglichen Regelungen des Vertragsrecht. Letzteres bezeichnet Bestimmungen eines Vertrages, die zusätzlich zum Gesetzesrecht getroffen werden. Hierbei spricht man von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Vertragsverhandlungen werden verschiedene Prozesse durchlaufen, die schließlich zu einem rechtlich abgesicherten Vertrag laut Vertragsrecht führen. Vertragsfindungsphasen sind die Interessenbekundung und die Abwägung der Güter. Im Anschluss findet die Gewichtung und Findung eines Kompromisses statt. Anschließend kommt es zum Vertragsabschluss.
Das Vertragsrecht weiß, dass sich diese Phasen wiederholen, bzw. überlappen können.
Die Vertragsverhandlung läuft bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich zwei oder mehrere Parteien über einen Vertrag und dessen Bedingungen einig werden und ihn abschließen.
Die Phase der Vertragsverhandlung kann im privaten, im ökonomischen, im betriebswirtschaftlichen oder im öffentlich-rechtlichen Bereich ablaufen. Laut Vertragsrecht kann ein Vertrag formal oder formfrei geschlossen werden. Bei den Vertragsverhandlungenist eine fachliche Beratung vom Rechtsanwalt ratsam.
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